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Urteil Appellationsgericht (BS - VD.2018.186 (AG.2019.4))

Zusammenfassung des Urteils VD.2018.186 (AG.2019.4): Appellationsgericht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt wies den Antrag von A____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft ab und schränkte seine Handlungsfähigkeit ein. A____ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, wurde jedoch aufgrund fehlender Begründung nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht trat daher nicht auf die Beschwerde ein und verzichtete auf die Erhebung von Kosten. Der Richter des Verwaltungsgerichts war männlich, die Gerichtskosten betrugen CHF 0, die unterlegene Partei war die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (d), vertreten durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VD.2018.186 (AG.2019.4)

Kanton:BS
Fallnummer:VD.2018.186 (AG.2019.4)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid VD.2018.186 (AG.2019.4) vom 27.12.2018 (BS)
Datum:27.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten mangels Begründung
Schlagwörter: Entscheid; Gericht; Verfahren; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutz; Kindes; Unterbringung; Rechtsmittel; Verfahrens; Erwachsenenschutzbehörde; Basel; Begründung; Verbindung; Ziffer; Unterbringungen; Frist; Entscheide; Frist; Bundesgericht; Basel-Stadt; Erhebung; Ziffern; Entscheids; Erwägungen; Einzelrichter; Säumnis; Voraussetzungen
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ;Art. 394 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450f ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Geiser, Droese, Basler 6.Auflage , Art. 450 ZGB ZG, 2018

Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2018.186 (AG.2019.4)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht


VD.2018.186


URTEIL


vom 27.Dezember2018



Mitwirkende


Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____ Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen


Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. September 2018


betreffend Nichteintreten mangels Begründung


Sachverhalt


Mit Entscheid vom 13. September 2018 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) - neben Entscheiden betreffend fürsorgerische Unterbringung - den Antrag von A____ auf Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB ab (Dispositiv, Ziff. 4). Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB schränkte sie die Handlungsfähigkeit von A____ insofern ein, als dass er keine Mietverträge für Wohn- und Geschäftsräume abschliessen kann (Dispositiv, Ziff. 5). Gestützt auf Art.450c ZGB wurde einer Beschwerde gegen Ziffer 5 die aufschiebende Wirkung entzogen. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.


Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführer) datiert vom 24. September 2018, welche er an die KESB bzw. an das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen richtete. Die Beschwerde wurde vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. November 2018 gesetzt, um seine Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 des Entscheids der KESB vom 13. September2018 zu begründen.


Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Nach § 44 GOG ist jedoch die Einzelrichterin der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.


1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG270.100), soweit das Bundesrecht das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).


1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Er erhob die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art.450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.


1.4

1.4.1 Beschwerden sind nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zu begründen. An die Begründung sind - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien - keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6.Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42).


1.4.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. September 2018 ist mit Einspruch auf alle Entscheide des KESB FU Gerichtes vom 13.September 2018 betitelt. Zudem schreibt der Beschwerdeführer Hiermit lege ich Rekurs und Einspruch ein auf alle Entscheide des KESB und FU Gerichtes.


Aus der Eingabe vom 24. September 2018 ergibt sich somit zwar, gegen was sich die Beschwerde richtet, das heisst, dass der Entscheid der KESB vom 13. September 2018 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid konkret nicht einverstanden ist. In der Sache begründet er seine Beschwerde mit Eingabe vom 24. September 2018 jedenfalls nicht.


Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. November 2018 gesetzt, um seine Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 des Entscheids der KESB vom 13.September 2018 zu begründen. Gemäss Art.450b Abs. 1 ZGB sind Beschwerden innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen. Diese gesetzliche Frist nach Art.450b Abs. 1 ZGB war zu diesem Zeitpunkt zwar abgelaufen und kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art.450b ZGB N 20). Vorliegend versäumte die KESB bzw. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen jedoch, die bei ihr bzw. ihm eingereichte Beschwerde innert nützlicher Frist an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Aus dieser Säumnis darf dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen. Dem Beschwerdeführer war daher eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids zu setzen.


Während der Nachfrist unterliess es der Beschwerdeführer, eine Beschwerdebegründung einzureichen. Folglich fehlt vorliegend eine den Voraussetzungen von Art.450 Abs. 3 in Verbindung mit Art.450b Abs. 1 ZGB genügende Beschwerdebegründung.


2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde aufgrund fehlender Begründung nicht eingetreten werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.



Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):


://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.


Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

- Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), z.H. [...]


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.




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